Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Deutsche Metall

1.Geltungsbereich

Für sämtliche mit uns gegenwärtig und künftig getätigten Geschäfte gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Etwaige anders lautende Bedingungen unserer Geschäftspartner gelten nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

2.Aufträge

Verträge mit uns, insbesondere Aufträge, kommen ausschließlich zustande durch unsere schriftliche, fernschriftliche oder in Textform erteilte Auftragsbestätigung. Bei Abrufaufträgen gilt eine bindende Abnahmefrist von 12 Monaten ab dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Ist die Abnahme bis dahin nicht erfolgt, sind wir berechtigt, dem Auftraggeber eine Nachfrist von zwei Wochen zur Abnahme des noch offenen Auftragsbestandes zu setzen. Läuft diese Nachfrist ergebnislos ab, sind wir berechtigt, entweder vollständige Vorleistung des Kaufpreises zu verlangen oder Einteilung der Lieferungen nach unserem Ermessen vorzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.

Hiervon abweichende Regelungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

 

3.Preise

Für unsere Lieferungen ist Grundlage die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Preisliste. Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Vertragsschluss, so sind die Preise unserer zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste maßgebend. Haben sich Material- und/oder Rohstoffpreise oder unsere sonstigen Produktions- und Betriebskosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung um mehr als 5 Prozentpunkte verändert, sind wir berechtigt, Preiserhöhungen zu verlangen. Dies gilt insbesondere für Zink-, Aluminium-, Edelstahl- und Messingerzeugnisse, deren Rohstoffpreise ständigen Schwankungen unterliegen.

Sämtliche Preise sind Einheitspreise per Meter oder Stück zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Alle Preise gelten ab unserem Werk. Fracht- und Verpackungskosten werden zusätzlich berechnet, jedoch liefern wir ab 250,00 € netto Warenwert (Paketversand) oder 500,00 € netto (Speditionsversand) fracht- und verpackungsfrei bis zu allen Bestimmungsorten in der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt jedoch nur, soweit sich diese nicht auf einer Insel befinden und soweit der Bestimmungsort durch öffentliches Straßennetz direkt zu erreichen ist. Hausfracht oder Zustellgebühren am Bestimmungsort tragen wir nicht.

 

4.Maße und Gewichte

Maß- und Gewichtsangaben erstellen wir sorgfältig, geringfügige, technisch bedingte Abweichungen sind zulässig.

 

5.Lieferung

Für Liefertermine oder Lieferfristen gelten die Angaben in unserer Auftragsbestätigung. Eine bestätige Lieferfrist beginnt mit dem Datum dieser Auftragsbestätigung. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.

Überschreitungen vereinbarter Liefertermine oder Lieferfristen sind zulässig, insbesondere bei nicht vorhersehbaren und nicht zu vertretenen Betriebsstörungen, Störungen der Beförderungswege, Mangel an Fertigungsmaterial oder Energie, Streiks und Aussperrungen. Sollten Liefertermine oder Lieferfristen aus solchen Gründen um mehr als zwei Wochen überschritten werden, sind beide Vertragsparteien berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Entschädigungsansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwlrkungspflichten, sind wird berechtigt, den uns entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen.

 

6.Transportgefahr

Alle Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers. Der Gefahrübergang erfolgt, sobald die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder einer sonst für die Versendung bestimmten Person oder Unternehmung übergeben ist. Dies gilt auch, wenn wir Ware in firmeneigenen Fahrzeugen transportieren.

 

7.Gewährleistung

Jeder gegen uns gerichtete Sachmängelhaftungsanspruch (Gewährleistungsanspruch) setzt voraus, dass unser gewerblicher Auftraggeber (Unternehmer) die Ware unverzüglich nach Erhalt untersucht und uns etwaige Mängel umgehend schriftlich mitteilt. Geschieht das nicht, ist die Ware genehmigt.

Rechtzeitig untersuchte und gerügte mangelhafte Ware ist uns umgehend zurückzugeben. Nach unserer Wahl leisten wir Ersatzlieferung oder Nacherfüllung (Nachbesserung). Wir sind berechtigt, zwei mal Nachbesserung vorzunehmen. Sollte die Nachbesserung auch dann nicht gelingen oder sollte die Ersatzlieferung nicht möglich sein, ist unser Kunde berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachen des Vertrages (Wandlung) zu verlangen. Vorausgesetzt ist, dass unser Kunde bei Serienprodukten eine Nacherfüllungsfrist von zwei Wochen und bei Sonderanfertigung von zwei Monaten gesetzt hat.

Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Auslieferung der Ware an unseren Auftraggeber. Für Sachen im Sinne von § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt abweichend davon die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren.

 

8. Haftung

Wir haften für Schäden, die von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen oder Vertretern grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Ferner haften wir für vorhersehbare, vertragstypisch eintretende Schäden sowie die Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten. Ebenso bleibt die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unberührt. Darüber hinaus haften wir nicht.

Die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.

 

9.Zahlung

Unsere Rechnungsforderungen sind 20 Tage nach Rechnungsdatum zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir ein Skonto von 2 %.

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist unsere dann noch offene Forderung mit 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Wir sind berechtigt, einen nachgewiesenen weiteren Verzugsschaden geltend zu machen.

Wir sind berechtigt, für jede Mahnung eine Kostenpauschale von 10,00 € zu berechnen.

Hält unser Auftraggeber diese oder vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht ein, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen ihn mit sofortiger Wirkung fällig zu stellen.

 

10.Eigentumsvorbehalt

Sämtliche gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis alle uns zustehenden Forderungen vom Auftraggeber erfüllt sind. Das gilt für alle aktuellen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung. Der Eigentumsvorbehalt erlischt daher erst dann, wenn sämtliche Forderungen ausgeglichen sind.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, unsere Eigentumsvorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere Pfändungen der Vorbehaltsware, hat der Auftraggeber uns unverzüglich zu informieren und zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Kosten, die zur Aufhebung, insbesondere von Pfändungsmaßnahmen aufgewandt werden müssen, trägt in diesem Fall der Auftraggeber.

Der Auftraggeber  ist berechtigt, die gelieferte Eigentumsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten oder zu veräußern. Er tritt sämtliche Forderungen aus einer zulässigen Weiterverarbeitung ab, wir nehmen diese Abtretung an. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden, wird auch die Forderung des Auftraggebers gegen seine Abnehmer in Höhe der uns zustehenden Forderung abgetreten, und zwar einschließlich eines etwa vorhandenen Veredelungsanteils.

Der Auftraggeber ist trotz dieser Abtretung zum Einzug seiner Forderungen bei seinen Abnehmern berechtigt. Wir werden die uns erteilte Abtretung nicht offenlegen. Das Einzugsrecht des Auftraggebers können wir jedoch umgehend widerrufen, falls und sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere Zahlungsziele überschreitet oder in Zahlungsrückstand oder Zahlungsverzug gerät. Wir sind berechtigt, in diesem Fall die Forderung auch gegenüber den Abnehmern des Auftraggebers offenzulegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns seine Debitorenliste/offene Postenliste unverzüglich vorzulegen und über die Höhe seiner Forderung gegen seine Abnehmer sowie deren Namen und Anschriften zu informieren. Zugleich verpflichtet sich der Auftraggeber seine Abnehmer darauf hinzuweisen, dass nur noch an uns mit befreiender Wirkung gezahlt werden kann, entsprechend wird er auch seine Banken umgehend informieren.

Auf Anforderung des Auftraggebers werden wir die uns übertragenen Sicherheiten insoweit freigeben als ihr tatsächlicher Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

 

11. Kataloge, Zeichnungen und Muster

Kataloge, Zeichnungen und Muster sind unser ausschließliches, alleiniges Eigentum. Alle Urheberrechte daran stehen ebenfalls ausschließlich uns zu. Jede Nachahmung, Vervielfältigung und Weitergabe ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung ist unzulässig.

Angaben in Katalogen, Zeichnungen und Mustern sowie in Montageanleitungen sind lediglich Produktbeschreibungen und stellen weder Beschaffenheitszusicherungen noch Garantieerklärungen dar.

 

12. Allgemeine Bestimmungen

Ausschließlicher Erfüllungsort ist Waldbröl, Gerichtsstand Bonn.

Es gilt allein das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Alle Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und uns sollen schriftlich bestätigt werden, es sei denn, wir verzichten auf das Schriftformerfordernis.

Sollten Klauseln der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird davon die Gültigkeit der anderen, rechtswirksamen Klauseln nicht berührt.